Durch das Absenden dieser Seite erkennt der Anmelder auch im Namen aller aufgeführten Reiseteilnehmer die Pegasus/Equitour - Reisebedingungen an und bestätigt, dass sämtliche Teilnehmer ausreichend versichert sind (siehe Versicherungen), auf die Risiken einer Reiterreise hingewiesen wurden und ihnen die Reisebedingungen, die Einzel-Reisebeschreibung und allgemeinen Erläuterungen im Internet-Angebot von Pegasus/Equitour vorgelegen haben.
Buchen Sie Ihre Reise mit dem Anmeldeformular. Beachten Sie bitte unsere Geschäftsbedingungen.
Stand: 01.11.2009, gültig für Reisen bis 31.12.2010!
PEGASUS Reiterreisen; Veranstalter: EQUITOUR AG, Herrenweg 60 · CH-4123 Allschwil.
Firmensitz: Allschwil bei Basel.
Abschluss eines Reisevertrages:
Mit der Anmeldung bietet der Kunde Pegasus den Abschluss eines Reisevertrages
verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich
vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der
Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen
der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er
eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch
Pegasus zustande. Die Annahme bedarf schriftlicher Form. Weicht der Inhalt der
Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot
von Pegasus vor, an das Pegasus für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der
Reisende innerhalb der Bindungsfrist Pegasus die Annahme erklärt.
2.1 Bezahlung:
Nach Buchungsbestätigung ist innerhalb einer Woche eine Anzahlung von 20%
des Reisepreises pro Person zu leisten. Der Restbetrag ist vier Wochen vor Reiseantritt
fällig. Wenn bis 21 Tage vor Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig
bezahlt ist, kann Pegasus/ Equitour vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz
gemäss § 5 verlangen. Bei Abbuchungsauftrag durch Kreditkarte wird die
Anzahlung 2 Wochen nach Rechnungserteilung, der Restbetrag 4 Wochen vor Abreise
abgebucht.
2.2 Reisepreissicherung:
Die „Stiftung gesetzlicher Garantiefonds der Schweizer Reisebranche“ gibt keine
gesonderten Sicherungsscheine heraus. Mit unserer Mitgliedschaft und dem Nachweis
Ihrer Buchung sind Ihre Zahlungen automatisch versichert.
3. Leistungen:
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung
von Pegasus sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen
einer ausdrücklichen Bestätigung.
4. Leistungs- und Preisänderungen:
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die
von Pegasus nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind
und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistung mit Mängeln behaftet sind. Pegasus ist verpflichtet, den Kunden
über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis
zu setzen. Gegebenenfalls wird Pegasus dem Kunden eine kostenlose Umbuchung
oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Pegasus ist zur Anpassung des
Reisepreises berechtigt, sofern sich behördlich festgelegte Beförderungstarife
ändern oder sich andere ausserhalb des Einflussbereiches von Pegasus liegende
Kosten erhöhen, sofern zwischen Reisebestätigung und vertraglich vorgesehenem
Antritt der Reise mehr als vier Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen
Änderung des Reisepreises hat Pegasus den Kunden bis spätestens 3
Wochen vor Reiseantritt darüber in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen
nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Der Kunde ist berechtigt, ohne
Zahlung eines Entgelts vom Reisevertrag zurückzutreten.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen:
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Massgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Pegasus. Dem
Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt
der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so
kann Pegasus Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für
seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind ersparte
Aufwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Pegasus kann diesen
Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen auch
wie folgt pauschalieren:
Für Reisen in Europa, Afrika, Nahost, Russland &
Mongolei, Afrika: bis zum 70. Tag vor Reisebeginn 20% des Reisepreises (die
Anzahlung), vom 69. bis 40. Tag vor Reisebeginn 30% des Reisepreises, vom 39.
bis 30. Tag vor Reisebeginn 40% und vom 29. bis 20. Tag an 50% des Reisepreises,
vom 19. bis 10. Tag an
65% des Reisepreises, um vom 9. Tag an 85% des Reisepreises.
Bei Nichterscheinen oder Stornierung am Abreisetag 100%! Dies gilt auch
für Flugpauschalreisen im Linienverkehr. Für Flugreservierungen und
Charter-Tarife berechnen wir die effektiv entstehenden Stornokosten extra, zumeist
zwischen € 150.- und 50% des Flugpreises, bei bereits ausgestellten Flugtickets
bis 100%. Sondertarife reservieren wir nur auf Ihren besonderen Wunsch
und nach unserem Angebot!
Für Reisen in die USA, Kanada, Südamerika, Australien und Neuseeland
gelten aufgrund der dortigen besonderen Geschäftsbedingungen höhere
Stornopauschalen: Bis zum 70. Tag vor Reisebeginn 25% des Reisepreises,
vom 69. bis 45. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises, vom 44. bis 1 Tag
vor Reisebeginn 90% und bei Nichterscheinen 100%! Bitte schliessen Sie unbedingt
eine entsprenchende Reiserücktrittskosten-Versicherung ab (Angebot von
uns auf Anfrage)!
5.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann bei Einhaltung der nachstehenden Frist ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden von Pegasus erhoben werden. Dieser beträgt für Reiseleistungen € 50.– bis 31. Tag vor Reiseantritt; für Charterflüge und Sondertarife gelten besondere Bedingungen, die Kosten für Flugstornierungen und -umbuchungen können bis zu 100% der Ticketkosten betragen. Es gelten die Regelungen der gebuchten Fluglinie. Umbuchungen nach diesem Zeitpunkt sind nur in Ausnahmefälle möglich und bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung durch Pegasus. Entstehende Kosten hat der Reisende zu tragen.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Pegasus kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt (z.B. mangelnde Reitausbildung) oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Beharrt der Reisende gleichwohl auf Ersetzung durch einen Dritten, kann sowohl der Reisende als auch Pegasus vom Vertrag zurücktreten. Der Reisende hat Pegasus die entstandenen Mehrkosten zu ersetzen. Eine Pauschalierung gem. Ziff. 5.1. ist möglich.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung:
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise
oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich Pegasus
beiden Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche
Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch Pegasus:
Pegasus kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.1 Bis 2 Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist Pegasus verpflichtet, dem Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
7.2 Ohne Einhaltung der Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Pegasus nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Pegasus, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschliesslich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
8. Vertragsaufhebung wegen aussergewöhnlicher Umstände:
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt (Naturkatastrophen, Bürgerkrieg, Tschernobyl, Reitverbote wegen
Influenza, Pferdepest), oder aufgrund unvorhersehbar eintretender Krankheit
der Pferde erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so
können sowohl Pegasus als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann Pegasus für die bereits erbrachten
oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen. Weiterhin ist Pegasus verpflichtet, die notwendigen
Massnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für
die Rückbeförderung sowie anfallende Stornierungskosten bei Hotels
und anderen Leistungsträgern sind von den Parteien je zur Hälfte zu
tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung von Pegasus:
9.1. Pegasus haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns
für:1. die gewissenhafte Reisevorbereitung;2. die sorgfältige Auswahl
und Überwachung der Leistungsträger;3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen;4.
die ordnungsgemässe Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit.
9.2. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
9.3. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt Pegasus insoweit Fremdleistungen, sofern in den Reiseunterlagen ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Pegasus haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
9.4. Pegasus haftet nicht für Unfälle und deren Folgen, die sich aus der Benutzung des zur Verfügung gestellten Pferdematerials ergeben, soweit nicht 9.1. oder 9.2. zutrifft. Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Unfallversicherung.1
10. Gewährleistung:
10.1 Abhilfe:
wird die Reise nicht vertragsmässig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Pegasus kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismässigen
Aufwand erfordert. Pegasus kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine
gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. Die vorbehaltlose Annahme einer
Ersatzleistung kann den Wegfall von Ersatzansprüchen zur Folge haben.
10.2 Minderung des Reisepreises
für die Daür einer nicht vertragsmässigen Erbringung der Reise
kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen
(Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem
zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen
Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der
Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Ein Mangel der Reiseleistung
ist dem Reiseleiter von Ort schriftlich anzuzeigen, sofern es diesem nicht möglich
ist, den Mangel zu beseitigen. Eine Kopie wird von Reiseleiter gegengezeichnet
und dient gegenüber Pegasus als Nachweis der Anzeige.
10.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet
Pegasus innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen
Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmässig durch schriftliche
Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise
infolge eines Mangels aus wichtigem, für Pegasus erkennbaren Grund nicht
zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur
dann nicht, wenn Abhilfe möglich ist oder von Pegasus verweigert wird oder
wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse
des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet Pegasus den auf die in Anspruch
genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen
für Ihn von Interesse waren.
10.4 Schadensersatz
Sofern Pegasus einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise
führt, kann der Reisende Schadensersatz verlangen.
11. Beschränkung der Haftung:
11.1. Die Haftung von Pegasus ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.1.
soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder2. soweit Pegasus für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
11.2. Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Expeditions- und Abenteuercharakter) kann Pegasus seine Haftung im Hinblick auf diese Risiken durch eine ausdrückliche und gesondert abzugebende Erklärung des Reisenden auf den dreifachen Reisepreis beschränken.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder 2. soweit Pegasus für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Unberührt bleibt die Verpflichtung von Pegasus, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen und zu überwachen.
11.3. Pegasus haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Die Flüge werden mit Linien- oder Charterfluggesellschaften durchgeführt. Dafür erhält der Reisende einen entsprechenden Beförderungsausweis und gegenüber den Fluggesellschaften tritt Pegasus lediglich als Buchungsagent auf. Nicht Pegasus haftet für die Erbringung der Beförderungsleistung, sondern der Luftfrachtführer. Die Haftung der Luftverkehrsgesellschaften basiert auf deren Beförderungsbedingungen, die Sie in Ihrem Reisebüro einsehen können. Auf besonderen Wunsch senden wir sie Ihnen zu. Eine Haftung für Verspätungsschäden ist ausgeschlossen.
11.4. Ein Schadenersatzanspruch gegen Pegasus ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
12. Mitwirkungspflicht:
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet,
seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis
zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglichst
ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so
tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung:
Ansprüche wegen nicht vertragsgemässer Erbringung der Reise hat der
Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der
Reise gegenüber Pegasus geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der
Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung
der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden verjähren
in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise
dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend
gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Pegasus die
Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche auf Schadenersatz
wegen Körperverletzung oder Tötung des Reisenden verjähren drei
Jahre nach der Beendigung der Reisen.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften:
Sofern es Pegasus möglich ist, wird der Kunde über wichtige Änderungen
der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt
der Reise informiert. Pegasus haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung
und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn der Reisende Pegasus mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass
Pegasus die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die
Erteilung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften
selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte
Falschinformation seitens Pegasus bedingt sind. Pegasus ist verpflichtet, Informationen
über Pass-, Visa- und Gesundheits-Vorschriften, die ihm bekannt sind oder
die von den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht
werden und ihm in angemessener Zeit zur Kenntnis gelangen konnten, an den Reisenden
weiterzuleiten. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden
nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden
nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise
verhindert ist, kann Pegasus den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittgebühren
belasten.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen:
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Reisevertrages zur Folge.
16. Gerichtsstand:
Der Reisende kann Pegasus-Equitour nur an dessen Sitz in Basel verklagen. Für
Klagen seitens Pegasus gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden massgeblich,
es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die einen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss
des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland
verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von
Pegasus massgebend.
PEGASUS REITERREISEN, Veranstalter: EQUITOUR AG, Herrenweg 60 CH-4123 Allschwil (Basel)